Wohnwertermittlung

Der Wohnwertvorteil stellt den Vorteil dar, der sich daraus ergibt, dass ein Ehepartner mietfrei im eigenen Haus bzw. der Wohnung lebt. Weil er sein Einkommen nicht für die Miete aufwenden muss, stehen ihm die dadurch ersparten Aufwendungen für andere Zwecke zur Verfügung.

Die Höhe des Wohnvorteils wird dabei aus der Differenz zwischen dem Wohnwert und den zu Aufwendungen für Schulden, Instandhaltungsmaßnahmen und verbrauchsunabhängigen Kosten gebildet, mit denen ein Mieter nicht belastet wird.

In der Theorie unterscheidet man zwischen dem objektiven und dem subjektiven Wohnwert:

Der objektive Wohnwert ergibt sich aus der marktüblichen Kaltmiete, die auf dem örtlichen Immobilienmarkt für das tatsächliche Haus oder die Wohnung erzielt werden kann. Er ist wichtig für den nachehelichen Unterhalt und für den Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt, in dem sich die endgültige Abwendung von der Ehe ergibt. Das gilt auch bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvertrags mit abschließender vermögensrechtlicher Auseinandersetzung.

Für den subjektiven Wohnwert hingegen ist nicht die tatsächliche Immobilie maßgebend. Vielmehr sind hier die geringeren Aufwendungen für eine angemessene (in der Regel) kleinere Wohnung

zu allen Leistungen