Wenn bei einer Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird, ist im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG). Insofern ist es ein Unterschied, ob die Entnahme vor dem Hintergrund des Betriebsfortführungsgedankens erfolgt oder der gemeine Wert zu ermitteln ist, weil der Betrieb aufgegeben wird. Der gemeine Wert entspricht in der Regel dem Verkehrswert.
Betriebsaufgabe
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