Vollstreckungsgericht

Nach § 764 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehört die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

Wir sind häufig in Zwangsversteigerungsverfahren oder Zwangsverwaltungsverfahren von Grundstücken tätig. Für solche Verfahren ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Beide Verfahren sind im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt, sie sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Das gilt allerdings nur für Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben, also in der Regel eine Grundschuld, eine Hypothek oder eine Grunddienstbarkeit.

  • Zwangsverwaltungsverfahren dienen dazu, die aus dem Grundstück erzielten Erträge die Gläubiger zu verteilen. Auch kann durch eine Zwangsverwaltung verhindert werden, dass der Schuldner den Grundstückswert mindert, wenn dieser es unterlässt, das Grundstück ordnungsgemäß und werterhaltend zu bewirtschaften.
  • Hingegen geht es bei Zwangsversteigerungen um die Befriedigung der Gläubigeransprüche aus der Verwertung des Grundstücks; dazu gehören auch deren Aufbauten, Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
  • In letzter Zeit mehren sich die Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG. Solche Verfahren werden durchgeführt, wenn die Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden ist. Dabei wird das unteilbare Vermögen, also die Immobilie, umgewandelt in Geld, das geteilt werden kann. Wenn sich die Miteigentümer nicht über die Auszahlung dieses Geldes einigen können, wird der Erlös hinterlegt. Zu den Gemeinschaften, deren Beendigung durch die Teilungsversteigerung vorbereitet wird, gehören Erbengemeinschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Gemeinschaften nach Bruchteilen (wie Eheleute, die zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen sind).
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