Verfügungen über Rechte des Betreuten

Nach den §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nrn. 1 2. Alt., 4 BGB bedürfen auch Verfügungen über Rechte an Grundstücken der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Dabei handelt es sich um Verfügungen über den Nießbrauch, Dienstbarkeiten wie das Leibgeding bzw. Altenteil, Reallasten oder dingliche Vorkaufsrechte, ebenso gehören dazu Dauerwohnrechte und Nutzungsrechte. Nicht dazu gehören die rein obligatorischen Rechte wie Miete und Pacht.

Allerdings beziehen sich die §§ 1821 Abs. 1 Nrn. 1 2. Alt, 4 BGB nur auf Rechte aus Abteilung II des Grundbuchs. Für Rechte aus Abteilung III können sich Genehmigungspflichten aus § 1812 oder § 1822 Nr. 13 ergeben.

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