Tatschliche Nutzungsdauer von Gebäuden

Grundsätzlich bemisst sich die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Bei einem Gebäude gilt, dass nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG höhere AfA-Sätze als nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EstG zulässig sind, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer für das Gebäude kürzer ist als die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG typisierte Nutzungsdauer. Die Gründe für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer können technischer oder wirtschaftlicher Natur sein.

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