Niedrigerer gemeiner Wert bei Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung.

Das ist in der Regel der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leitungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Wenn keine Gegenleistung existiert oder zu ermitteln ist, bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand, Anteilsübertragungen oder bei Umwandlungen richtet sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundbesitzes als sogenannter Ersatzbemessungsgrundlage.

Seit dem Steueränderungsgesetz 2015 enthält § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG einen Verweis auf die Regelungen der Grundbesitzbewertung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 157 ff. BewG, welche auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer einschlägig sind. Dadurch ist die Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an den gemeinen Wert bzw. die Regelbemessungsgrundlage sichergestellt.

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