Dabei erfolgte eine starke Orientierung dieser Regelungen (§§ 176 bis 198 BewG) an den Vorschriften zur Verkehrswertermittlung nach dem Baugesetzbuch (BauGB).
Bei steuerlichen Massenbewertungen erfolgen Bewertungen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands stark typisiert und standardisiert, so dass die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Grundbesitzes häufig nicht ausreichend beachtet werden. Deshalb wurde im Gesetz der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit ausdrücklich zugelassen.
Für diesen Nachweis gelten gemäß § 198 Satz 2 BewG die nach den §§ 199 Abs. 1 BewG erlassenen Vorschriften zur Verkehrswertermittlung unmittelbar.