Nachlassgericht

Seit 2009 sind die Nachlassgerichte für sogenannte Nachlasssachen (§§ 345 ff. FamFG) zuständig, also Verfahren, bei denen es unter anderem um Folgendes geht:

  • die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
  • die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
  • die Erbenermittlung
  • die Entgegennahme von Erklärungen
  • Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • die Testamentsvollstreckung
  • die Nachlassverwaltung

Örtlich ist jeweils das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Bis zum 31.12.2017 waren in Baden-Württemberg die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig. Seither sind auch hier die Amtsgerichte als Nachlassgericht zuständig.

Nach er Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) sind die Nachlassgerichte von Amts wegen auch verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich die Urkunden, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wichtig sein können.

Deshalb ist Schreiben des Nachlassgerichts häufig auch der Anlass, dass uns Erben oder ihre Steuerberater mit der Wertermittlung zum Grundbesitz beauftragen.

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