Mietminderung

Mietminderungen rechtswirksam begründet

Anlass für eine Mietminderung ist in der Regel ein Mangel der Mietsache, das heißt die normalen, zugesicherten Eigenschaften der Mietsache weichen von dem tatsächlichen Zustand ab. Durch diesen Mangel ist die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt.

Maßgeblich ist also der Nutzungswert der Mietsache, der zumeist unterteilt wird in den Gebrauchswert und den Gestaltungswert. Während der Gebrauchswert darauf beruht, dass die Wohnung einen bestimmten Nutzen erbringen soll bzw. Funktionen erfüllen soll, ist beim Gestaltungswert die Wertschätzung von Gestaltungsmerkmalen wie Aussehen, Form, Farbe und Ausstattung wichtig. Die Kriterien des Gestaltungswert dienen nicht der Erfüllung von technisch funktionalen Nutzungserwartungen, sondern der Befriedigung von überwiegend optisch-gestalterischen und somit sozialen und psychischen Bedürfnissen der Bewohner.

Hierzu werden zunächst die Nutzwertanteile der einzelnen Fläche auf ihre Funktions- und Geltungswertanteile untersucht, die in der Summe jeweils dem Gesamtwert der einzelnen Fläche entsprechen. Hier wird jeweils die Abweichung ermittelt.

Abschließend wird aus den Teilwertminderungen die Gesamtwertminderung abgeleitet, wie sie sich als Relation zum Nutzungswert in mangelfreiem Zustand ergibt. Hieraus kann dann der Geldbetrag der Mietminderung ermittelt werden.

Anlass für eine Mietminderung ist in der Regel ein Mangel der Mietsache, das heißt die normalen, zugesicherten Eigenschaften der Mietsache weichen von dem tatsächlichen Zustand ab. Durch diesen Mangel ist die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt.

Maßgeblich ist also der Nutzungswert der Mietsache, der zumeist unterteilt wird in den Gebrauchswert und den Gestaltungswert. Während der Gebrauchswert darauf beruht, dass die Wohnung einen bestimmten Nutzen erbringen soll bzw. Funktionen erfüllen soll, ist beim Gestaltungswert die Wertschätzung von Gestaltungsmerkmalen wie Aussehen, Form, Farbe und Ausstattung wichtig. Die Kriterien des Gestaltungswert dienen nicht der Erfüllung von technisch funktionalen Nutzungserwartungen, sondern der Befriedigung von überwiegend optisch-gestalterischen und somit sozialen und psychischen Bedürfnissen der Bewohner.

Hierzu werden zunächst die Nutzwertanteile der einzelnen Fläche auf ihre Funktions- und Geltungswertanteile untersucht, die in der Summe jeweils dem Gesamtwert der einzelnen Fläche entsprechen. Hier wird jeweils die Abweichung ermittelt.

Abschließend wird aus den Teilwertminderungen die Gesamtwertminderung abgeleitet, wie sie sich als Relation zum Nutzungswert in mangelfreiem Zustand ergibt. Hieraus kann dann der Geldbetrag der Mietminderung ermittelt werden.

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