Eine Begrenzung findet sich in § 138 BGB (Wucher), denn in einem solchen Fall ist der Mietvertrag nichtig. Typische Klauseln für Mietanpassungen in Gewerbemietverträgen sind
- Staffelmieten
- Wertsicherungsklauseln
- Spannungsklauseln
- Leistungsvorbehalte
- Umsatzmieten.
Aber auch dann, wenn der Mietvertrag selbst keine Klausel für eine Mieterhöhung enthält, kann die Miete erhöht werden:
- Durch Einigung zwischen der Mietvertragsparteien, wobei das Interesse des Mieters ohne Zugeständnisse der Vermieters wohl eher gering ist.
- Durch Vereinbarung eines befristeten Mietvertrags, nach dessen Beendigung die Vertragsparteien eine höhere (ggfls. auch niedrigere) Miete aushandeln.
- Durch eine Änderungskündigung durch den Mieter und das Angebot eines neuen Mietvertrags mit einer höheren Miete.
Als Sachverständige beraten wir Unternehmer und Freiberufler dabei, die angemessene Miethöhe zu finden. In einem Mietwertgutachten analysieren wir den jeweiligen Teilmarkt und ermitteln die marktübliche Miete für Ihre Gewerbeimmobilien.
