Mieterhöhung

Mieterhöhung bei fehlendem Mietspiegel

Sie wollen die Miete erhöhen, in Ihrer Stadt oder Gemeinde gibt es aber weder einen qualifizierten Mietspiegel noch ausreichend Vergleichsobjekte. Dann können Sie den angemessenen Mietpreis noch durch ein Mietwertgutachten ermitteln lassen.

Hierzu ermitteln wir die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Absatz 2 BGB. Die Vorgaben des § 558 Absatz 2 BGB erlauben es Ihnen als Vermieter, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangen, sofern der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der betreffenden Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Diese üblichen Entgelte werden als ortsübliche Miete bezeichnet.

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