Kaufpreisaufteilung

Der Grund und Boden gilt als unvergänglich und unterliegt daher keiner Abnutzung, so dass keine Absetzungen für Abnutzung möglich sind.

Für die Aufbauten hingegen können nach § 7 Abs. 4 bis 5a EStG Absetzungen vorgenommen werden, wenn sie der Erzielung von Einkünften dienen. Bei bebauten Grundstücken stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie der für das bebaute Grundstück gezahlte Preis auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen ist.

Für Kaufpreisaufteilungen bestehen keine steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Vielmehr werden die Werte auf der Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geschätzt.

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