Kaufpreisaufteilung

Häufig streiten sich Steuerpflichtige und der Fiskus über die Aufteilung des Kaufpreises in den Anteil für Grund und Boden und den für die Aufbauten. Da der Anteil von Grund und Boden nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist, ist es das Ziel des Steuerpflichtigen, dass dem Gebäude ein möglichst hoher Wertanteil zugeordnet wird. Der Fiskus im Gegenzug versucht zu erreichen, dass das Gebäude einen möglichst niedrigen Wertanteil hat.

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