In Deutschland sind für Insolvenzverfahren die Insolvenzgerichte zuständig. Die dem Verfahren zugrunde liegende Insolvenzordnung regelt sowohl Regelinsolvenzen (Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler) als auch Privatinsolvenzen (Privatpersonen). Die Insolvenzgerichte entscheiden über Insolvenzanträge, bestimmen den Insolvenzverwalter und prüfen bei Privatinsolvenzen auch die Anträge zur Restschuldbefreiung.
Ziel des Insolvenzerfahrens ist es, dass die Gläubiger gleichmäßig durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners befriedigt werden. Zudem soll dem Schuldner ein für seinen Lebensunterhalt erforderliches Einkommen gesichert werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Verwertungserlös, gemindert um die Verfahrenskosten, an die Gläubiger ausgezahlt und dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Das Insolvenzgericht hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Prüfung des Antrags auf Insolvenzeröffnung und Entscheidung über die Eröffnung
- Entscheidung über die Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- Einsetzen eines vorläufigen Gläubigerausschusses
- Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters
- Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
- Einberufung der Gläubigerversammlung
Immobilien haben als Wohnung oder Betriebsstätten eine große Bedeutung für Schuldner, ebenso aber für Gläubiger, denen am Wohn- oder Firmensitz Rechte eingeräumt wurden. Deshalb kommt es im Falle einer Insolvenz darauf an, den Grundbesitz so zu verwalten und zu verwerten, dass die Gläubiger ihre Forderungen aus dem Grundbesitz bedienen können. Dem Immobilienvermögen kommt in der Insolvenzsituation eine zentrale Rolle in der Abwicklung zu.
Bei Insolvenzverfahren interessiert sich der Insolvenzverwalter für den Fortführungswert oder den Liquidationswert. Dem Fortführungswert, der in der Regel über dem Liquidationswert liegt, kommt für die Fortführung des Betriebs eines Unternehmens, eines Selbstständigen oder eines Freiberuflers eine große Bedeutung zu. Er unterstellt, dass die Nutzung des Grundstücks bzw. des aufstehenden Gebäudes aufrecht erhalten bleibt.
Bei Privatinsolvenzen oder in Verfahren, bei denen der Betrieb bereits eingestellt wurde, wird hingegen der Liquidationswert benötigt. Er entspricht dem Verkehrswert. Nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung ist der Liquidationswert der Wert, zu dem der Insolvenzverwalter das betreffende Grundstück mit maximaler Gewinnerzielung veräußern kann.