Hierzu wird die notarielle Urkunde an das zuständige Betreuungsgericht gesendet und deren Genehmigung beantragt. Das Betreuungsgericht ermittelt daraufhin die entscheidungsrelevanten Tatsachen. Dazu gehört die Anhörung des Betreuten (§ 299 FamFG) und gegebenenfalls die Aufforderung an den Betreuer, weitere Unterlagen vorzulegen, wie beispielsweise einen Grundbuchauszug, das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen und entsprechende Personenstandsurkunden.
Besonders die bloße Übernahme des im Kaufvertrag aufgenommenen Kaufpreises stellt ein hohes Haftungsrisiko dar; die Vorlage eines umfassenden Verkehrswertgutachtens nach § 194 BauGB ist deshalb zumeist unverzichtbar. Dabei wird die Haftung des Betreuers für Vermögensschäden nicht durch die Genehmigung durch das Betreuungsgericht berührt, wenn ein Schaden infolge einer Pflichtverletzung des Betreuers verursacht wird. Nur, wenn der Betreuer nachweisen kann, dass er versucht hat, das Grundstück zum Verkehrswert zu veräußern, wird man ihn von einer Schadenshaftung freistellen können. Neben der Einholung eines Verkehrswertgutachtens sollte der Betreuer daher alle Handlungen in den Akten dokumentieren.
Auch, wenn dem Betreuten nur ein Anteil am Grundstück bzw. am Recht an diesem Grundstück gehört, sind Verfügungen darüber genehmigungspflichtig. Dies trifft beispielsweise zu bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) oder bei der Anteilsübertragung oder der Auseinandersetzung der gesamthänderischen Erbengemeinschaft. Hingegen sind Grundstücksverfügungen zumeist genehmigungsfrei, wenn der Betreute Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist, die selbst Grundstückseigentümerin ist. Dann nämlich ist die OHG selbst Rechtssubjekt und nicht der Betreute; Gleiches gilt für juristische Personen.