In den Bundes- und Landeshaushaltsordnungen sowie den Gemeindeordnungen der Länder wird als Bemessungsgrundlage für die Überlassung und Nutzung von Vermögensgegenständen der sogenannte volle Wert genannt. Die öffentliche Hand darf nämlich ihre Vermögensgegenstände nur unter besonderen Voraussetzungen verbilligt abgeben. Der Verkauf öffentlichen Vermögens unterhalb dieses vollen Wertes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine teilweise unentgeltliche und damit verbotene Zuwendung, wenn sie nicht ausnahmsweise einem legitimen öffentlichen Zweck dient.
Das kommunale Haushaltsrecht als Teil des besonderen Verwaltungsrechts ist einer der Bereiche, in denen wir von Fachanwälten für Verwaltungsrecht mit Verkehrswertermittlungen beauftragt werden. Wenn Gemeinden, gemeindliche Unternehmen und Zweckverbände über Vermögensgegenstände verfügen (z. B. Immobilien veräußern oder erwerben), ist es zur Vermeidung von Vermögensschäden angezeigt, deren Verkehrswert zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) oder nach den Grundsätzen des kommunalen Rechnungswesens (Kameralistik) geführt wird.
Die Gemeinden verfügen für solche Maßnahmen über einen (behördennahen) Gutachterausschuss, mitunter ist aber eine zweite Meinung wichtig und kann vor Fehlentscheidungen bewahren.