Dies betrifft den Immobilienkauf, aber auch die Ausübung eines Wiederkaufrechts (§ 497 BGB) oder Vorkaufsrechts (§ 504 BGB) oder einen Grundstückstausch (§ 515 BGB).
Die Frage der Entgeltlichkeit stellt nicht unbedingt auf eine Barzahlung ab, denn auch die Bestellung einer Grundschuld oder einer Hypothek zu Gunsten des Verkäufers ist ein entgeltlicher Erwerb. Eine Schenkung unter einer Auflage hingegen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die genehmigungsfrei ist. Etwas anderes gilt, wenn die Belastung eine verdeckte Gegenleistung darstellt.
Teilweise ist die Grenze zwischen einer genehmigungsfreien Schenkung und einem genehmigungspflichtigen Erwerb nur schwer möglich. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den zugrunde liegenden Vertrag dem Betreuungsgericht vorzulegen mit der Bitte um Feststellung, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
