Grundstücksbelastung

Für die Belastung des Grundbesitzes des Betreuten mit einem Wegerecht oder einer Grundschuld bedarf es für das Verpflichtungsgeschäft der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 bzw. für die Bestellung des Rechts einer Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB.

Wenn die Belastung der Finanzierung des Grundstückserwerbs dient, bedarf es keiner Genehmigung durch das Betreuungsgericht; es handelt sich dann um eine genehmigungsfreie Erwerbsmodalität).

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