Dies gilt bei Gebäuden aber nur, wenn die technischen oder wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer bei Gebäuden im Betriebsvermögen weniger als 33 Jahre (bei Bauantrag nach dem 31.12.2000) oder 25 Jahre (bei Bauantrag vor dem 01.01.2001) bzw. bei anderen Gebäuden weniger als 50 Jahre bzw. 40 Jahre (bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925) beträgt.
Das heißt umgekehrt, dass höhere Abschreibungssätze nach § 7 Abs. 4 S. 2 EstG zulässig sind, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die nach § 7 Abs. 4 S. 1 EstG vorgesehene Nutzungsdauer.
Für steuermindernde Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast, so dass er die kürzere Nutzungsdauer glaubhaft machen muss. Dies kann beispielsweise durch ein Gutachten unseres Büros erfolgen.