Gegenleistung beim Grundstückstausch

Anders als beim Kauf besteht die Gegenleistung für das erworbene bzw. eingetauschte Wirtschaftsgut beim Tausch nicht in Geld, sondern in der Abgabe eines anderen Wirtschaftsguts.

In der Regel sind die getauschten Wirtschaftsgüter nicht gleichwertig, so dass der Wertunterschied durch eine Zuzahlung ausgeglichen wird. Wenn bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten Wirtschaftsguts dieses für die Berechnung der Baraufgabe mit einem überhöhten Wert auf den Preis des aufgerechneten Wirtschaftsguts angerechnet wird, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor.

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