Grundlagen für Teilwertabschreibungen

Durch Teilwertabschreibungen werden die in der Bilanz enthaltenen Buchwerte für Grund und Boden bzw. Gebäude infolge einer dauerhaften Wertminderung unter die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben.

Entsprechend heißt es in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 2 Satz 2 EStG, dass der Teilwert angesetzt werden kann, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Teilwertabschreibungen indes nicht möglich.

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