Entsprechend heißt es in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 2 Satz 2 EStG, dass der Teilwert angesetzt werden kann, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Teilwertabschreibungen indes nicht möglich.
