Familiengericht

Die Familiengerichte wurden 1976 im Zuge der Reform des Ehe- und Familienrechts als neue Instanz der Amtsgerichte eingeführt. Sie sind für die Entscheidungen in Familiensachen zuständig, insbesondere Scheidungen und Scheidungsfolgesachen.

Bis dahin wurde eine Scheidung vor dem Landgericht, Unterhaltssachen vor dem Amtsgericht und das Sorgerecht für die Kindern vor dem Vormundschaftsgericht verhandelt.

Im Jahr 2009 trat im Zuge einer weiteren großen Reform das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft, das neben Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlasssachen, Registersachen, Aufgebotssachen), auch das gerichtliche Verfahren in Familiensachen neu regelte. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung, Pflegschaft für Minderjährige, Adoption und Gewaltenschutz vom Familiengericht behandelt.

Die wesentlichen materiellrechtlichen Grundlagen des Familienrechts finden sich in den §§ 1297 bis 1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Im Familienrecht werden Gutachten im ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Güterrecht benötigt; besonders zur Klärung der Frage, welchen Wert die Grundstücke der Ehe- bzw. Lebenspartner haben. Eine zuverlässige Wertermittlung der Vermögenswerte und der Wertveränderungen ist Grundlage dafür, dass das Vermögen korrekt verteilt wird.

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