Entschädigungsrecht

Kooperation mit Fachanwälten für Verwaltungsrecht

Wenn durch die Änderung, Ergänzung oder Festsetzung eines Bebauungsplans die Bebaubarkeit eines Grundstücks oder seine Nutzungsrechte beschränkt werden, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu (Planungsschadensrecht).

Planerische Eingriffe in die Bodennutzbarkeit, die als Erlass, Änderung oder Aufhebung der Festsetzungen eines Bebauungsplans die Bebaubarkeit eines Grundstücks einschränken, stellen Inhaltsbeschränkungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und verwirklichen deshalb nicht den Tatbestand der Legal­enteignung. Während die §§ 93 bis 102 BauGB die Entschädigung für Administrativenteignungen nach den §§ 85 bis 92 BauGB regeln, ist das Planungsschadensrecht Rechtsgrundlage für Entschädigungen bei rechtmäßigen planerischen Eingriffen.

Das Verfahren für Entschädigungen ist dabei in § 43 Abs. 1 und 2 BauGB geregelt. Wenn der Entschädi­gungsberechtigte fristgerecht einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat und eine gütliche Einigung scheitert oder der Entschädigungsverpflichtete nicht zu einer Einigung bereit ist, kann der Eigentümer bei der Enteignungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellen und damit das Enteignungsverfahren gegen sich selbst einleiten.

Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung eines belastenden Rechts finden nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Vorschriften über die Enteignung nach den §§ 93 ff. BauGB entsprechende Anwendung. Das vom Entschädigungsverpflichteten an den Berechtigten zu leistende Entgelt bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstands (§§ 95 Abs. 1 Satz 1, 194 BauGB). Bei der Entschädigung bleiben aber die Beschränkungen für nicht zu entschädigende Bodenwerte und Erhöhungen nach § 95 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt.

Auch auf den Entschädigungsanspruch in Geld (§§ 40 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 2, 42 Abs. 1, 2 BauGB) ist die Frist aus § 44 Abs. 3 BauGB einzuhalten. Im Gegensatz zu § 43 Abs. 1 BauGB gelten hier nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BauGB aber nur die Reglungen nach §§ 93 bis 103 BauGB).

Hierbei wird unterschieden zwischen

  • dem Vertrauensschaden wegen vorgenommener Aufwendungen nach § 39 BauGB als Sondertatbestand
  • Entschädigungen bei nachteiligen Festsetzungen für öffentliche Flächen, Belastungen und Bindungen im Bebauungsplan (§§ 40, 41 BauGB)
  • und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung (§ 42 BauGB)

Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungen bieten wir unsere Unterstützung an, um die Höhe der Entschädi­gung bei staatlichen Eingriffen durch öffentliche Maßnahmen zu ermitteln.

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