So gilt es, die Entschädigung festzulegen, wenn sich Versorgungsunternehmen die benötigten Leitungsrechte nach den §§ 1090 ff. BGB als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch sichern lassen. Die entsprechenden Leitungsentschädigungen werden von uns ermittelt.
Wir betreuen Sie bei der Ermittlung von Entschädigungen bei Leitungsrechten, aber auch bei vorübergehendem oder dauerhaften Verlust des Eigentums.
