Da sie den Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich erhöhen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) , werden bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern die darin enthaltenen stillen Reserven gewinnerhöhend aufgedeckt.
Entnahmen werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert angesetzt. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an den Kosten der Wiederbeschaffung des Wirtschafsguts. Bei für den Betrieb entbehrlichen Wirtschaftsgütern entspricht hingegen der Teilwert dem Einzelveräußerungspreis und damit dem Verkehrswert.
