Einlage von Grundstücken

Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb zuführt. Ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzte Grundstücke gehören dabei zum notwendigen Betriebsvermögen.

Einlagen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei für die Gebäude und andere abnutzbare Wirtschaftsgüter um die Abschreibung zu kürzen.

Der Teilwert selbst ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als der Wert definiert, den ein Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter Annahme einer Betriebsfortführung ansetzen würde, was zumeist den Wiederbeschaffungskosten entsprechen wird.

Bei einer Betriebseröffnung entsprechen den Wiederbeschaffungskosten die Beschaffungskosten, die in der Regel mit dem Verkehrswert übereinstimmen. In der Konsequenz entspricht bei Einlagen der Teilwert dem Verkehrswert des eingelegten Wirtschaftsguts. Nach der Rechtsprechung gehören auch die Anschaffungsnebenkosten zum Verkehrswert, die insofern als fiktive Erwerbsnebenkosten der Verkehrswert erhöhen.

Grundstücke, die bei Betriebseröffnung eingelegt werden, sind entsprechend dem Teilwertansatz in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen (§ 242 Abs. 1 HGB). Werden sie in den laufenden Betrieb eingelegt, ist der Teilwert mit Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Sie entsprechen dem Wert, den der Steuerpflichtige zum Erwerb des Grundstücks aufwenden müsste.

Stets ist zu beachten, dass die Grundstücke mit ihrer Einlage als „steuerverstrickt“ gelten. Werden sie später wieder in das Privatvermögen überführt, also entstrickt, führen sie zu steuerpflichtigen Gewinnen, sofern der Entnahmewert den Buchwert übersteigt.

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