Einlagen und Entnahmen

Ein Unternehmer  kann eingelegte Gegenstände nicht nach eigenem Ermessen bewerten. Es gelten gesetzliche Regeln, die dabei beachtet werden müssen. Daher sollte immer, wenn eine betriebliche Nutzung eines privat erworbenen Gegenstands in Betrahct kommt, die entsprechende Rechnung aufgehoben werden, insbesondere auch, weil der Steuerpfichtige für die Höhe des Einlagewerts beweispflchtig ist.

Dabei ist der Teilwert bei Zuführung anzusetzen, also der Nettobetrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Geamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Das ist der gemeine Wert bzw. der Verkehrswert.

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