Zunächst steigt der ideelle Wert der Immobilie und damit auch der Verkehrswert. Zudem gibt es steuerliche Vorteile und zudem eventuelle Zuschüsse.
Ob die Denkmalschutzbehörde kleinlich auf die Erhaltung des historischen Zustands achtet, gegebenenfalls auch auf einer historisierenden Umgestaltung besteht oder ob sie hohe Gestaltungsansprüche bei baulichen Änderungen stellt, ist nicht einheitlich. Neben den von Bundesland zu Bundesland abweichenden gesetzlichen Regelungen hat auch die Denkmalschutzbehörde selbst einen Ermessensspielraum.
Wichtig ist, bei einer Unterschutzstellung einen Juristen und einen Sachverständigen hinzuzuziehen, die die Vor- und Nachteile sowie die Chancen und Risiken gegeneinander abwägen können.
Zudem wird nicht immer gleich das ganze Grundstück unter Denkmalschutz gestellt, es gibt auch Bodendenkmale, Denkmalschutz für Fassaden, Treppenhäuser, Fenster oder andere Bauteile. Und nicht immer sind Gebäude betroffen, denen man es ansieht. Auch typische Nachkriegsbauten, Landschulheime, Tankstellen und Ähnliches können unter Denkmalschutz stehen.
Wenn sich der Grundstückseigentümer nicht mit der Behörde einigen kann, werden häufig Wirtschaftlichkeitsberechnungen erforderlich, um entscheiden zu können, ob der Erhalt wirtschaftlich zumutbar ist oder nicht. Dabei geht es darum, ob die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass die denkmalschutzrechtliche Zumutbarkeit zur Erhaltung für den privaten Eigentümer begrenzt ist.
Die Zumutbarkeitsfrage setzt eine schützenswerte Originalsubstanz von ausreichendem Umfang voraus und ist jeweils im Einzelfall z ermitteln. Wir führen solche auf den Einzelfall bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch. Dazu wird unter Einbeziehung von besonderen Sachverständigen der Ist-Zustand des Objekts, unter Berücksichtigung vorhandener Bauschäden festgestellt, alternative, auch minderwertige Nutzungskonzepte geprüft und die Wirtschaftlichkeit geprüft.