In knapp 10 % der gesetzlichen Betreuungen werden Rechtsanwälte als Betreuer bestellt und damit betraut, für den Betreuten bestimmte Aufgabenkreise zu übernehmen. Dazu können die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, das Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen gehören. Bei wirtschaftlich bedeutenden Rechtsgeschäften muss der Betreuer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen; die betreuungsgerichtliche Außengenehmigung stellt hier eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.
Vom Betreuer wird dabei erwartet, dass er die Genehmigungspflicht kennt und den Vertragspartner auf die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts hinweist. Er muss die Verträge deshalb so gestalten, dass sich die Rechtswirkungen erst entfalten, wenn die Genehmigung vorliegt; bei Kaufverträgen ist dies zum Beispiel wichtig für die Kaufpreisfälligkeit und den Besitzübergang. Selbst nach einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist der Betreuer nicht aus seiner Haftung entlassen. Er muss erneut prüfen, ob das Rechtsgeschäft noch den wirtschaftlichen Interessen des Betreuten entspricht oder nicht. Der Betreuer muss eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wirtschaftlichkeit seiner konkreten Maßnahme entscheiden. Das Gericht entscheidet nur darüber, ob die Maßnahme als solche genehmigt werden kann.
Wir werden von Betreuern mit der Gutachtenerstattung zu folgenden Themen der Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten beauftragt:
- Erwerb eines Grundstücks für den Betreuten oder eines Rechts daran (§ 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB)
- Veräußerung von Grundbesitz des Betreuten (§ 1821 Abs. 1 Nr. 4 für das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) bzw. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. für das Erfüllungsgeschäft (Auflassung))
- Belastung von Grundbesitz des Betreuten (§ 1821 Abs. 1 Nr. 4 für die Verpflichtung zur Belastung bzw. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. für die Bestellung des Rechts)
- Verfügung über ein dem Betreuten zustehendes Recht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, § 1821 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BGB)
Neben den Grundstücksgeschäften besteht auch bei Geschäften nach § 1822 BGB ein betreuungsgerichtlicher Genehmigungsvorbehalt, so beispielsweise bei
- Verpflichtungen zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1822 Nr. 1 BGB)
- Rechtsgeschäften im Erbrecht (§ 1822 Nr. 1, 2 BGB)
- Erwerbsgeschäften (§ 1822 Nr. 3 BGB)
- Pachtverträgen über Landgüter oder gewerbliche Rechte (§ 1822 Nr. 4 BGB)
- Miet- oder Pachtverträge (§ 1822 Nr. 5 BGB)
- Kreditaufnahmen (§ 1822 Nr. 8 BGB)
- Bürgschaften und die Übernahme fremder Verbindlichkeiten (§ 1822 Nr. 10 BGB)
- Aufhebung einer Sicherheit (§ 1822 Nr. 13 BGB)
Das Betreuungsgericht führt gemäß § 26 FamFG in diesen Fällen von Amts wegen Ermittlungen durch, um die entscheidungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Bei Grundstücksveräußerungen gehört dazu immer auch die Verkehrswertermittlung von Grundstücken.
Bei der vom Betreuungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind vor allem die Wünsche des Betreuten maßgeblich (§ 1901 Abs. 3 BGB), daneben spielt die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit für den Betreuten eine Rolle, die über das Verkehrswertgutachten beurteilt wird.