Das Gericht entscheidet nur darüber, ob die Maßnahme als solche genehmigt werden kann, es darf die Genehmigung nicht verweigern, weil es eine andere Verfügung für wirtschaftlicher hält. Diese Ermessensausübung verbleibt beim Betreuer. Es hat aber die vom Betreuer vorgetragenen Tatsachen abzuwägen, um auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen zu können.
Wenn es an einer solchen Entscheidungsgrundlage fehlt, muss das Betreuungsgericht erforderlichenfalls auf Kosten des Betroffenen ein Sachverständigengutachten einholen (§ 26 FamFG). Dann, wenn das Geschäft für den Betreuten nicht nachteilig, sondern positiv oder zumindest neutral, ist es genehmigungsfähig. Für diese Beurteilung wird es den Sachverhalt hinreichend aufklären müssen.
Für Grundstücksgeschäfte, insbesondere bei Immobilienverkäufen, wird wohl regelmäßig ein Verkehrswertgutachten geboten sein und es wird sich wegen der in diesem Bereich begrenzten eigenen Sachkunde eines Sachverständigen bedienen. Wenn das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilt, ohne zuvor den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, und der Betreute in der Folge einen Schaden erleidet, besteht ein Amtshaftungsanspruch.
Wenn die Genehmigung versagt wird, obwohl der Betreuer die Verfügung für gerechtfertigt ansieht, muss er Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung einlegen.