Gerade in den letztgenannten Bereichen erstellen wir häufig Gutachten. Daneben sind die Amtsgerichte Registergerichte (Güterrechtsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) und das Grundbuchamt wird bei den Amtsgerichten geführt.
Die Landgerichte sind in der ersten Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit einem höheren Streitwert sowie für Staatshaftungsansprüche zuständig, zudem für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, soweit nicht die Oberlandesgerichte zuständig sind (zum Beispiel in Familiensachen).
Hier haben wir es im Bauplanungsrecht häufiger zu tun mit Wertermittlungen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen (Staatshaftungsrecht), die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Zu diesen Ansprüchen zählen
- enteignende Eingriffe
- enteignungsgleiche Eingriffe
Neben zivilrechtlichen Angelegenheiten sind die Amts- und Landgerichte auch zuständig für Strafsachen. Hier spielen unsere Gutachten teilweise eine Rolle im Zusammenhang mit einer
- Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) oder
- Wucher nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB).
