Da die Erhaltungsaufwendungen sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten von den Erträgen abgezogen werden können, haben Steuerpflichtige ein Interesse daran, dass sie nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingeordnet werden. Erhaltungsaufwendungen fallen insbesondere für die substanzerhaltende Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen an.
Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
zu allen Leistungen